KFZ-4KH Ermittlung
Die 4. KH-Richtlinie stellt sicher, dass Unfallgeschädigte ihre Ansprüche im eigenen Land geltend machen können, selbst wenn der Unfall von einem ausländisch versicherten Fahrzeug verursacht wurde.
Hat sich der Unfall im Ausland ereignet und ist das verursachende Fahrzeug in einem EWR-Staat oder der Schweiz versichert, kann über diese Abfrage der zuständige 4.-KH-Vertreter ermittelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die geschädigte Person oder das Fahrzeug in Österreich gemeldet ist.